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Ihre Zutrittslegitimation zum Besuch von ModeCentren und Modemessen:

Richtlinien

für die Erlangung einer Einkaufsberechtigung bis zur Vergabe der fashionIDcard

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Gewerbeschein + Mietvertrag oder
  • Reisegewerbekarte + Standquittungen oder
  • Gewerbeschein + Grundbuchauszug + Foto des Geschäftes oder
  • Handelsregisterauszug bei Fachgroßhandel

Aus den vorgelegten Unterlagen muss der Handel mit Bekleidung, Schuhen, Lederwaren, Sport und/oder Accessoires oder Haus- und Heimtextilien hervorgehen.

Voraussetzung für den Einkauf ist das Vorhandensein eines von der Wohnung getrennten Ladenlokals mit branchenüblichen Öffnungszeiten und einem oder mehreren Schaufenstern.

Der Nachweis hierüber muss beim ersten Besuch im ModeCenter durch Vorlage der Gewerbeanmeldung für Facheinzelhandel und des Mietvertrages des Geschäftes erfolgen. Eine Gewerbeanmeldung allein genügt nicht, da es sich hierbei nur um eine Absichtserklärung handelt und von den Ordnungsämtern nicht geprüft wird, ob der Geschäftsbetrieb aufgenommen wurde. Sollte das Ladenlokal Eigentum sein, werden statt des Mietvertrages der Grundbuchauszug und ein Foto des Geschäftes mit deutlich lesbarem Firmenschriftzug und Anzeigen aus Zeitungen etc. benötigt.

Sollte eine festangestellte Person zum Einkauf beauftragt werden, muss eine schriftliche Vollmacht des Inhabers vorliegen.

Nachdem das Legitimationsformular ausgefüllt wurde, erhalten Sie insgesamt 6 Tagesausweise innerhalb von 3 Monaten. Bei Nachweis einer Mindesteinkaufssumme - Textilfachhändler € 7.500,00 netto + Accessoires-Fachhändler € 3.000,00 netto – anhand vorgelegter Rechnungen – können Sie die fashionIDcard mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren beantragen.

Generelle Voraussetzung für die Erlangung einer fashionIDcard ist das Erreichen der erforderlichen Mindesteinkaufssumme, unabhängig wo die Ware eingekauft wurde.

Selbstverständlich können Sie auch sofort den erforderlichen Nachweis erbringen und die fashionIDcard direkt beantragen.


Internetvertrieb:

Firmen, die o.g. Modewaren übers Internet vertreiben, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie der Facheinzelhandel.
Abweichend von den o.g. Bestimmungen müssen diese Firmen folgendes vorlegen:

  • 1. Steuernummer
  • 2. Nachweis einer eigenen Internetseite (ausgenommen Versteigerungen und Auktionen), über die mit den o.g. Modewaren gehandelt wird.